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§ 49 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürEG – Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in den in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1.257), aufgeführten Fällen.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die dem Absatz 1 nicht unterfallen, werden vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt, sofern nur noch die Höhe der Entschädigung zu regeln ist.