§ 49 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49 ThürEG – Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in den in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1.257), aufgeführten Fällen.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die dem Absatz 1 nicht unterfallen, werden vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt, sofern nur noch die Höhe der Entschädigung zu regeln ist.