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§ 48 ThürEG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Amtliche Abkürzung
ThürEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
214-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen und Einrichtungen, die Vorarbeiten nach § 36 dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder versetzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.