§ 47 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 ThürEG – Entschädigungsbestimmungen in anderen Gesetzen
Wird in einem anderen Gesetz auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die §§ 8 bis 13 und 44 sinngemäß anzuwenden. Sofern es sich um die Entschädigung für die Enteignung beweglicher Sachen handelt, ist der Rechtsweg zum Landgericht gegeben.