§ 45 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 ThürEG – Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.