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§ 41 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürEG – Vollstreckbarer Titel

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt

  1. 1.
    aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen,
  2. 2.
    aus einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss wegen der Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung,
  3. 3.
    aus einem Beschluss nach § 14 Abs. 8, §§ 16, 23, 25 Abs. 7, § 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, § 38 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 und § 75 Abs. 2 Satz 4 ThürVwVfG.

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

(3) Die Vollstreckung nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.