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§ 35 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürEG – Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen und hat der Enteignungsbegünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluss auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet, in dem der Beschluss unanfechtbar geworden ist, so kann die Aufhebung des Enteignungsbegünstigten beantragt werden. Der Antrag ist dem Enteignungsbegünstigten bekannt zu geben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Enteignungsbegünstigte die Zahlungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Antrags leistet.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach § 12 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.

(3) Der Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Enteignungsbegünstigte hat für alle durch den Enteignungsbeschluss entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Die Enteignungsbehörde setzt Art und Höhe der Entschädigung auf Antrag des Betroffenen durch Beschluss fest.