§ 23 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren
§ 23 ThürEG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. Die §§ 8 bis 13 gelten sinngemäß.