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§ 23 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürEG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. Die §§ 8 bis 13 gelten sinngemäß.