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§ 2 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürEG – Enteignungszweck

(1) Nach diesem Gesetz kann, sofern es dem Wohl der Allgemeinheit dient, enteignet werden, um insbesondere

  1. 1.

    Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

  2. 2.

    andere Vorhaben zu verwirklichen für

    1. a)

      die Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege oder allgemeine sportliche Betätigung

    2. b)

      Schulen, Hochschulen oder andere Einrichtungen der Kultur, Wissenschaft oder Forschung,

    3. c)

      die öffentliche Versorgung mit Wasser oder Fernwärme,

    4. d)

      die öffentliche Entsorgung von Abwasser oder Abfällen,

    5. e)

      den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft,

    6. f)

      die Sanierung nicht unerheblicher Boden- oder Wasserverunreinigungen,

    7. g)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,

    8. h)

      die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

    9. i)

      die Erfüllung von Pflichtaufgaben kommunaler Gebietskörperschaften oder gesetzlich festgelegter Aufgaben von Bund, Land oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Enteignungen zum Zweck der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.