§ 17 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren
§ 17 ThürEG – Enteignungsbehörde
Die Enteignung wird vom Landesverwaltungsamt als Enteignungsbehörde durchgeführt.