Gesetze

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§ 17 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürEG – Enteignungsbehörde

Die Enteignung wird vom Landesverwaltungsamt als Enteignungsbehörde durchgeführt.