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§ 5 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ThürEBV – Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten, dessen Höhe die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs gewährleistet. Sofern Stammkapital gebildet wird, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung festzusetzen.

(3) Der Gemeinderat beschließt über die Gründung des Eigenbetriebs. Die im Zeitpunkt der Gründung zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden sind im Einzelnen in dem Beschluss zu bezeichnen.