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§ 3 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ThürEBV – Erweiterung des Geltungsbereiches

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe zu führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. In der Satzung können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Bestimmungen abweichen.

(2) Die Wirtschaftsführung der Regiebetriebe nach Absatz 1 einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegt der Rechnungsprüfung entsprechend den Bestimmungen über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe. § 85 ThürKO und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG finden keine Anwendung.