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§ 24 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 ThürEBV – Lagebericht

Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. Im Lagebericht ist auch auf

  1. 1.

    die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. 2.

    die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. 3.

    den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,

  4. 4.

    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,

  5. 5.

    die Entwicklung der Umsatzerlöse des Berichtsjahrs im Vergleich mit dem Vorjahr,

  6. 6.

    den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

  7. 7.

    die Formen und den Umfang von Finanzanlagegeschäften sowie abgeschlossenen Zinsderivaten und

  8. 8.

    die Risiken der künftigen Entwicklung

einzugehen.