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§ 21 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 ThürEBV – Bilanz

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 2 zu erstellen. § 268 Abs. 1 und 2, die §§ 270, 272 und 274 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. § 253 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches gilt mit der Maßgabe, dass die Abzinsung mit dem Zinssatz erfolgt, wie er bei einer sicheren und ertragbringenden Anlage im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften erzielt wird oder erzielt werden kann. Besteht eine Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, dürfen keine Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen gebildet werden.

(2) Ist ein Stammkapital gebildet, ist es mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.