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§ 1 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ThürEBV – Geltungsbereich

(1) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe nach § 76 Abs. 1 ThürKO), sind im Rahmen der Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung, nach dieser Verordnung und nach den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs zu führen. Entsprechendes gilt für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.

(2) In der Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381) und der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der geltenden Fassung Anwendung finden sollen. In diesem Fall finden die §§ 9 und 12 Abs. 1 sowie §§ 13 bis 24 keine Anwendung.