§ 23 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Zweiter Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person
§ 23 ThürDSG – Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679)
Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind. Das Nähere wird durch Rechtsvorschriften über öffentliche Archive geregelt.