§ 9 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen
§ 9 ThürDG – Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.