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§ 84 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 84 ThürDG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.