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§ 81 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 81 ThürDG – Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Für die Beamten der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, sofern nicht das jeweils für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.