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§ 81 ThürDG - Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

Für die Beamten der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, sofern nicht das jeweils für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.