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§ 76 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 76 ThürDG – Zahlung des Unterhaltsbeitrags

(1) Die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 5 oder nach § 10 Abs. 4 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts. Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuss anzurechnen. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.

(2) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird. Im Übrigen gelten die §§ 9, 43, 61, 70 bis 76 ThürBeamtVG sinngemäß; der Betroffene gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 70 ThürBeamtVG ist die Höchstgrenze nach § 70 Abs. 2 ThürBeamtVG um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt. § 70 Abs. 3 ThürBeamtVG findet keine Anwendung. Bei Anwendung der §§ 71 und 72 ThürBeamtVG sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag nach § 71 ThürBeamtVG und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls sich ergebende Betrag nach § 72 ThürBeamtVG in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zu den Dienstbezügen oder zum Ruhegehalt zu kürzen.