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§ 75 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 75 ThürDG – Vollzug und Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, den nach § 43 Abs. 6 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge sowie die Kürzung des Ruhegehalts beginnen mit dem auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonat. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als verhängt; ein Ausgleich nach § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG ist entsprechend zu kürzen. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge und für denselben Zeitraum gekürzt; im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG entsprechend zu kürzen. Sterbegeld sowie Witwen und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(6) Bei der Zurückstufung werden die Dienstbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(7) Bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie bei der Aberkennung des Ruhegehalts wird die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängenden Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Aberkennung des Ruhegehalts als verhängt.