Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 74 ThürDG – Kostentragung bei Rücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden

Wer eine Klage, einen Antrag, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen. Erledigt sich ein gerichtliches Disziplinarverfahren in der Hauptsache auf andere Weise als durch Urteil oder Beschluss, ist über die Kosten dieses Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.