§ 73 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 73 ThürDG – Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Satz 1 entsprechend.