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§ 67 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 67 ThürDG – Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist ein Antrag notwendig. Antragsberechtigt sind der

  1. 1.
    Dienstherr und
  2. 2.
    der vom Urteil Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister.

Die in Satz 2 Nr. 2 genannten Personen können sich eines Bevollmächtigten bedienen. Der Antrag ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil anzugeben und darzulegen, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.