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§ 64 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Zweiter Unterabschnitt – Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 64 ThürDG – Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten, Beschluss, Urteil, Rechtsmittel

(1) Vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 130a Satz 1 VwGO vorliegen. Auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann es die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 stehen einem Urteil gleich.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 101 Abs. 2 VwGO gilt entsprechend. Die §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.