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§ 61 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Erster Unterabschnitt – Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 61 ThürDG – Rücknahme der Berufung

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist nur möglich, wenn der Berufungsbeklagte zustimmt. Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Berufungsverfahren trotz Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt; Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 3 und § 74 Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme der Berufung bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.