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§ 58 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Zweiter Unterabschnitt – Klage des Beamten

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 58 ThürDG – Klagerücknahme

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Klage zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist nur möglich, wenn der Dienstherr zustimmt. Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Beamte das gerichtliche Disziplinarverfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt; Satz 2 gilt entsprechend. Der Beamte ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 3 und § 74 Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.