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§ 57 ThürDG - Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweiserhebung

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

(1) Für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gilt § 52 entsprechend.

(2) Für die Beweiserhebung gilt § 53 Abs. 1 entsprechend.