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§ 51 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Unterabschnitt – Disziplinarklage

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürDG – Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift zu rügen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist gerügt, so kann das Verwaltungsgericht diese Mängel unberücksichtigt lassen, wenn es zur Überzeugung kommt, dass dadurch die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Fristversäumung vom Beamten geltend gemacht werden.

(2) Zur Behebung eines wesentlichen Mangels kann das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss dem Dienstherrn eine Frist setzen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn durch unanfechtbaren Beschluss verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Mangelbeseitigung, stellt das Verwaltungsgericht durch Beschluss das Disziplinarverfahren ein. Die rechtskräftige Einstellung nach Satz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.