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§ 38 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Abschlussentscheidung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürDG – Einstellungsverfügung, Kosten, Rechtsbehelf

(1) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen, wenn

  1. 1.

    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

  3. 3.

    bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint,

  4. 4.

    nach den §§ 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf,

  5. 5.

    das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,

  6. 6.

    der Beamte stirbt,

  7. 7.

    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder

  8. 8.

    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 43 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) eintreten.

Satz 1 Nr. 7 gilt nicht, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung nach § 21 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden soll oder bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Wird das Verfahren nach Absatz 1 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht. Dem Beamten können auch die Kosten auferlegt werden, die zurechenbar durch sein Verschulden entstanden sind.

(3) Gegen die Einstellungsverfügung, in der ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen wird, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sowie gegen die selbstständige Kostenentscheidung kann der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.