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§ 36 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürDG – Unterrichtung des Beamten über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung

Soll das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden, so ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Kann der Beamte aus zwingenden Gründen diese Frist nicht einhalten und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. Über den Antrag entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Beamten ist auch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mitzuteilen. Der Abschluss der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen. Danach ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 oder 8 eingestellt werden soll.