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§ 32 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürDG – Durchsuchungen und Beschlagnahmen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Durchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Durchsuchungen und Beschlagnahmen finden entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Befugt zur Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme sind nur die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden.

(2) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.