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§ 30 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürDG – Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

  1. 1.
    schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
  2. 2.
    Zeugen und Sachverständige vernommen oder die schriftliche Äußerung von Zeugen und Sachverständigen eingeholt,
  3. 3.
    Urkunden und Akten beigezogen sowie
  4. 4.
    der Augenschein eingenommen

werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über die Einnahme eines richterlichen Augenscheins können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Die Entscheidung über einen Beweisantrag des Beamten ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit dieser für die Frage der Tat, der Schuld oder der Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevant sein kann, ist ihm stattzugeben.

(4) Dem Beamten ist die Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins zu gestatten und Gelegenheit zu geben, hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen. Der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn dies aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich oder eine Gefährdung der Ermittlungen möglich ist. Der Beamte ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu unterrichten.