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§ 28 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürDG – Ermittlungsführer

Der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen einen Ermittlungsführer bestellen; dessen ungeachtet können er, der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde jederzeit die Ermittlungen an sich ziehen und Beweiserhebungen selbst durchführen. Der Ermittlungsführer soll für die Dauer seiner Aufgabe im Hauptamt entlastet werden. Gehört der Ermittlungsführer einer anderen Behörde als der Dienstvorgesetze an, kann die Bestellung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde erfolgen. Die Weisungsbefugnis des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Ermittlungsführer bezüglich des Ermittlungsverfahrens wird davon nicht berührt. Weisungen des Dienstvorgesetzten dürfen die Wahrnehmung der sonstigen Dienstgeschäfte des Ermittlungsführers nicht beeinträchtigen.