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§ 27 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürDG – Ermittlungen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, Verzicht auf Ermittlungen

(1) Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Auf die Durchführung der Ermittlungen soll verzichtet werden, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 ThürBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Auf ihre Durchführung kann auch insoweit verzichtet werden, als der Sachverhalt auf andere Weise, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, aufgeklärt ist.

(3) Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, ist diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte muss zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 erhalten haben. § 36 findet keine Anwendung.