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§ 25 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürDG – Beschleunigungsgebot, Antrag auf gerichtliche Festsetzung

(1) Das Disziplinarverfahren ist beschleunigt durchzuführen.

(2) Der Beamte kann, wenn das Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage beendet ist, beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Ist das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt, ist die Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu verantworten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Wird der Beschluss nach Satz 5 rechtskräftig, so steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.