§ 21 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 21 ThürDG – Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Thüringer Datenschutzgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.