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§ 21 ThürDG - Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Thüringer Datenschutzgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.