§ 19 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 19 ThürDG – Zustellung
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen und Entscheidungen werden formlos bekannt gegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zustellungen und Mitteilungen muss der Beamte unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.