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§ 19 ThürDG - Zustellung

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen und Entscheidungen werden formlos bekannt gegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zustellungen und Mitteilungen muss der Beamte unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.