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§ 18 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürDG – Bevollmächtigte und Beistände

In jeder Lage des Disziplinarverfahrens kann sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.