§ 18 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 18 ThürDG – Bevollmächtigte und Beistände
In jeder Lage des Disziplinarverfahrens kann sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.