§ 17 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 17 ThürDG – Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten
Der Einleitung oder der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. Im Falle des Satzes 1 hat das zuständige Disziplinarorgan beim Betreuungsgericht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Disziplinarverfahren zu beantragen. Der Vertreter muss Beamter, Richter, Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) gilt entsprechend.