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§ 17 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürDG – Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten

Der Einleitung oder der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. Im Falle des Satzes 1 hat das zuständige Disziplinarorgan beim Betreuungsgericht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Disziplinarverfahren zu beantragen. Der Vertreter muss Beamter, Richter, Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) gilt entsprechend.