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§ 14 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürDG – Disziplinarorgane

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Gerichten ausgeübt. Die oberste Dienstbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, wer abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürBG die Disziplinarbefugnis als Dienstvorgesetzter ausübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Bei Ruhestandsbeamten gilt als Dienstvorgesetzter die beim Eintritt in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.