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§ 12 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürDG – Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind mehr als zwei Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, einen Verweis zu verhängen.

(2) Sind mehr als drei Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts zu verhängen.

(3) Sind mehr als sieben Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, eine Zurückstufung zu verhängen.

(4) Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erweiterung des Verfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf nach § 19 Abs. 6 Satz 2 ThürBG werden die Fristen der Absätze 1 bis 3 unterbrochen. Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 15 oder die Dauer der Mitwirkung des Personalrats sind die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.