§ 9 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen
§ 9 ThürBPBahnG – Enteignung
Zum Bau einer Bergbahn und für Änderungen an bestehenden Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung enteignet werden.