§ 9 ThürBPBahnG - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBPBahnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 93-1
Zum Bau einer Bergbahn und für Änderungen an bestehenden Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung enteignet werden.