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§ 6 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürBPBahnG – Änderungsanzeige

(1) Der Unternehmer einer Bergbahn hat Änderungen der Anlage oder der Betriebsweise, die nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 genehmigungspflichtig sind, der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. Ausgenommen davon sind insbesondere der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.

(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 8) vorbehalten.

(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer ein Gutachten einer vom für Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.