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§ 5 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürBPBahnG – Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben.

(3) Die Aufsichtsbehörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der benachbarten Grundstücke an, soweit sie durch das Vorhaben in ihren Belangen berührt werden.

(4) Die Genehmigung ist dem Bergbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.

(5) Die Genehmigungsurkunde enthält

  1. 1.
    die Bezeichnung und den Sitz des Bergbahnunternehmens,
  2. 2.
    die Bezeichnung der örtlichen Lage der Bergbahn,
  3. 3.
    die begriffliche Bestimmung der Bergbahn,
  4. 4.
    den Vorbehalt der Genehmigung der technischen Planung und der Zustimmung zur Betriebseröffnung sowie
  5. 5.
    die festgesetzten Nebenbestimmungen.