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§ 24a ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Bau und Betrieb von Parkeisenbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 24a ThürBPBahnG – Parkeisenbahnen

(1) Wer eine Parkeisenbahn errichten und betreiben will, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Die Genehmigung wird von dem für Verkehr zuständigen Ministerium erteilt.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anforderungen an einen sicheren Bau und Betrieb nicht gegeben sind oder wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Anforderungen Anordnungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann der Betrieb untersagt werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Anlage der Parkeisenbahn besichtigen und prüfen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für wesentliche Änderungen des Betriebs entsprechend.