Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 ThürBPBahnG - Widerruf der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Amtliche Abkürzung
ThürBPBahnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
93-1

Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch dann widerrufen, wenn

  1. 1.
    das Bergbahnunternehmen die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer durch die Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  2. 2.
    das Bergbahnunternehmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Bau- und Betriebsgenehmigung die Genehmigung der technischen Planung beantragt oder wenn die genehmigte technische Planung außer Kraft tritt,
  3. 3.
    das Bergbahnunternehmen den Betrieb der Bergbahn außer aus Witterungsgründen mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Bergbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder Betrieb für dauernd einstellt oder
  4. 4.
    über das Vermögen des Bergbahnunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Unternehmer im Insolvenzverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.