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§ 19 ThürBPBahnG - Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Amtliche Abkürzung
ThürBPBahnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
93-1

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die für den Bau und Betrieb der Bergbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbildes oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Anlage der Bergbahn besichtigen und prüfen.