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§ 18 ThürBPBahnG - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Amtliche Abkürzung
ThürBPBahnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
93-1

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Das für Verkehrswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach § 7 ganz oder zum Teil unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf Dritte übertragen.