§ 18 ThürBPBahnG - Zuständige Behörde
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBPBahnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 93-1
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Das für Verkehrswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach § 7 ganz oder zum Teil unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf Dritte übertragen.