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§ 16 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürBPBahnG – Weiterführungsgenehmigung

(1) Wer eine Bergbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Bahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Bahn überlassen wird.

(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder seiner Stellvertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt, und
  3. 3.
    das Bergbahnunternehmen nach § 14 versichert ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.

(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.