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§ 12 ThürBPBahnG - Ordnungsmäßigkeit des Baus und Betriebs

Bibliographie

Titel
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Amtliche Abkürzung
ThürBPBahnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
93-1

Der Unternehmer einer Bergbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere für die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage der Bergbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.