§ 12 ThürBPBahnG - Ordnungsmäßigkeit des Baus und Betriebs
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBPBahnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 93-1
Der Unternehmer einer Bergbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere für die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage der Bergbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.