§ 12 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen
§ 12 ThürBPBahnG – Ordnungsmäßigkeit des Baus und Betriebs
Der Unternehmer einer Bergbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere für die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage der Bergbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.